Kaffee-Gässle Seh (e) - Bühne im ehemaliges Schwimmbad im LandKomfort Hotel Garni Haus am Kurpark
Verein im Allgemeinen & Künstlerbetreuung & -akquise Christoph Eck: Tel.: 07084-92780;
1. Vorsitzender: Christoph Eck
2. Vorsitzender: Dietmar Krauß
Satzung
des Vereins “Kaffee - Gässle e. V.”
Artikel 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen “ Kaffee - Gässle e. V.”
Sitz des Vereins ist Schömberg - Langenbrand.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01. April eines jeden Jahres.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen.
Artikel 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
Er widmet sich der Aufgabe, kulturelles Gut zu erhalten, pflegen und fördern, sowie den Nachwuchs von Schömberg mit seinen Ortsteilen in kultureller Hinsicht zu unterstützen.
Finanzielle Mittel und Vermögenswerte dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Rückvergütung.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch ungerechtfertigte Vergütung, begünstigt werden.
Artikel 3
Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist spätestens vier Wochen schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein dahingehender Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Die Höhe des Beitrags für natürliche und für juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Artikel 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Artikel 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Kassierer nebst Beisitzer. Der Kassierer legt der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht vor.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens 25 % stimmberechtigter Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an. Dieses legt er auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Das genehmigte Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Artikel 6
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer, Kassierer und zwei Beisitzern.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn kein anderes Wahlverfahren verlangt wird. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Fortführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand.
Artikel 7
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Artikel 8
Auflösung des Vereins
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt Neuenbürg anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Artikel 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes Neuenbürg.
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen muss der Gemeinde Schömberg zur Verwendung in Langenbrander Vereinen zu kulturellen Zwecken übergeben werden. Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Neuenbürg ausgeführt werden.
Artikel 9
Allgemeines
Erfüllungsort ist Schömberg, Gerichtsstand das Amtsgericht Calw.
Schömberg - Langenbrand den 07.02.1998